Informationen
für ausländische Käufer
Beim Kauf eines Hauses in Frankreich muß die Bezahlung des Kaufpreises mittels Banküberweisung erfolgen. Die Notare dürfen ausländische Schecks nicht mehr annehmen. Die Kaufsumme muß am Tage des defintiven Vertrages auf dem Konto des Notars gebucht sein, sonst darf kein defintiver Vertrag unterzeichnet werden. Mit dem neuen IBAN System können Überweisungen ins europäische Ausland zu Inlandskonditionen gemacht werden.
In Frankreich
ist der Besitzer eines Hauses zur Zahlung einer Grund- und Wohnsteuer verpflichtet,
diese ist je nach Gemeinde, Zustand und Größe
der Liegenschaft
unterschiedlich.
Das Verleihen
von Grundstücken an Personen, die den Bauernstatus haben, sollte gründlichst
überlegt sein. Die Bauern haben hier viele Rechte und selbst
eine mündliche
Vereinbarung kann u.U. nach mehr als einem Jahr Benutzung als Pacht angesehen
werden.
Bei Renovationen durch Handwerker sollte immer eine Versicherung "Dommage ouvrage" abgeschlossen werden.
Bei Haltung
von Großtieren wie Pferde, Kühe, Schafe, Ziegen sollte man wissen,
daß diese beim staatlichen Veterinäramt registriert werden müssen.
Informationen
für ausländische Verkäufer
1) Expertisen
Der Staat schreibt vor, daß bei allen Hausverkäufen Expertisen durch einen Experten durchgeführt werden müssen zur Information von Sachverhalten für den Käufer. Diese Expertisen haben keine Konsequenzen, lediglich Informationsfunktion bis auf eine Ausnahme ( s.u.) Die Kosten sind zu Lasten des Verkäufers
Expertisen werden zum heutigen Zeitpunkt verlangt
1) Asbestuntersuchungen,
für alle Gebäude,die vor dem 1. Juli 1997 erbaut wurden. Es gilt
das Baudatum, nicht das Renovationsdatum, somit für alle Bauernhäuser
2) Bleiuntersuchungen
für alle Gebäude , die vor dem 1. Januar 1949 erbaut wurden und
zwar handelt es sich lediglich um Untersuchungen in den Farben.
Hier gilt,
wenn der Zustand der Farbanstriche in extrem schlechtem Zustand ist
und nach außen treten kann, daß eine Information an die Präfektur
gemeldet wird und dann evtl. Auflagen zur Beseitigung erhoben werden können.
Bleiuntersuchungen
beziehen sich nicht auf Leitungen ( diese sollte es normalerweise nicht
mehr geben)
3) Energieverbrauch
bezüglich Heizungsanlage und Isolation im Haus, rein informativ, diese
Untersuchung ist hinfällig, wenn es keine Heizungsinstallation
gibt.
4) Untersuchung
der Gasinstallation, wenn eine Gaszentralheizung vorhanden ist für
alle Anlagen, die älter als 15 Jahre sind. Nachweis des Datums der
Installation erforderlich.
5) Untersuchung
der Elektroinstallation für alle Installationen,die älter sind
als 15 Jahre sind.
6) Eine Expertise
über eine individuelle Abwasserversorgung ist nachzuweisen.
2) Mehrgewinnsteuer
Für einen
Zweitwohnsitz ist im Falle, wo durch den Verkauf Gewinn erzielt wird, Mehrgewinnsteuer
zu bezahlen.
Details bitte
im Einzelfalle nachfragen, da sich die Bestimmungen von Zeit zu Zeit ändern.