Wissenswertes:

Informationen für ausländische Käufer
 

Beim Kauf eines Hauses in Frankreich muß die Bezahlung des Kaufpreises mittels Banküberweisung erfolgen. Die Notare dürfen ausländische Schecks nicht mehr annehmen. Die Kaufsumme muß am Tage des defintiven Vertrages auf dem Konto des Notars gebucht sein, sonst darf kein defintiver Vertrag unterzeichnet werden. Mit dem neuen IBAN System können Überweisungen ins europäische Ausland zu Inlandskonditionen gemacht werden.

In Frankreich ist der Besitzer eines Hauses zur Zahlung einer Grund- und Wohnsteuer verpflichtet, diese ist je nach Gemeinde, Zustand und Größe
der Liegenschaft unterschiedlich.

Das Verleihen von Grundstücken an Personen, die den Bauernstatus haben, sollte gründlichst überlegt sein. Die Bauern haben hier viele Rechte und selbst
eine mündliche Vereinbarung kann u.U. nach mehr als einem Jahr Benutzung als Pacht angesehen werden.

Bei Renovationen durch Handwerker sollte immer eine Versicherung "Dommage ouvrage" abgeschlossen werden.

Bei Haltung von Großtieren wie Pferde, Kühe, Schafe, Ziegen sollte man wissen, daß diese beim staatlichen Veterinäramt registriert werden müssen.
 

 Informationen für ausländische Verkäufer
 

1) Expertisen

Der Staat schreibt vor, daß bei allen Hausverkäufen Expertisen durch einen Experten durchgeführt werden müssen zur Information von Sachverhalten für den Käufer. Diese Expertisen haben keine Konsequenzen, lediglich Informationsfunktion bis auf eine Ausnahme ( s.u.) Die Kosten sind zu Lasten des Verkäufers

Expertisen werden zum heutigen Zeitpunkt verlangt

1) Asbestuntersuchungen, für alle Gebäude,die vor dem 1. Juli 1997 erbaut wurden. Es gilt das Baudatum, nicht das Renovationsdatum, somit für alle Bauernhäuser
2) Bleiuntersuchungen für alle Gebäude , die vor dem 1. Januar 1949 erbaut wurden und zwar handelt es sich lediglich um Untersuchungen in den Farben.
Hier gilt, wenn der Zustand der Farbanstriche in extrem  schlechtem Zustand ist und nach außen treten kann, daß eine Information an die Präfektur gemeldet wird und dann evtl. Auflagen zur Beseitigung erhoben werden können.
Bleiuntersuchungen beziehen sich nicht auf Leitungen ( diese sollte es normalerweise nicht mehr geben)
3) Energieverbrauch bezüglich Heizungsanlage und Isolation im Haus, rein informativ, diese Untersuchung ist hinfällig, wenn es keine Heizungsinstallation
gibt.
4) Untersuchung der Gasinstallation, wenn eine Gaszentralheizung vorhanden ist für alle Anlagen, die älter als 15 Jahre sind. Nachweis des Datums der Installation erforderlich.
5) Untersuchung der Elektroinstallation für alle Installationen,die älter sind als 15 Jahre sind.
6) Eine Expertise über eine individuelle Abwasserversorgung ist  nachzuweisen.
 

2) Mehrgewinnsteuer

Für einen Zweitwohnsitz ist im Falle, wo durch den Verkauf Gewinn erzielt wird, Mehrgewinnsteuer zu bezahlen.
Details bitte im Einzelfalle nachfragen, da sich die Bestimmungen von Zeit zu Zeit ändern.